Steuerbescheid: Möglichkeit zur Korrektur
Es gab eine große Debatte über die Grundsteuerreform und die damit einhergehende Neubewertung von 24 Millionen Wohn- und Gewerbeflächen. Die Finanzämter haben den neuen Bescheid übermittelt. Bei den neuen Bewertungsverfahren für den Grundsteuerwert treten häufig signifikante Unterschiede im Vergleich zum tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie auf.
Jetzt können Eigentümer gegen übertriebene Bescheide Einspruch erheben. Um dies zu erreichen, müssen Sie mit einem Gutachten nachweisen, dass der Verkehrswert geringer ist. Um das sogenannte „Übermaßverbot“ zu verletzen, muss das Gutachten zeigen, dass die Bewertung mindestens 40 Prozent vom Verkehrswert abweicht. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom Mai dieses Jahres bilden die Rechtsgrundlage.
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Solarstromanlagen bis 30 KW
Das Jahressteuergesetz hat die bisher komplexen Vorschriften zur Besteuerung von Solarstromanlagen vereinfacht. Besonders Einfamilienhäuser profitierten bisher. Ihre Sonnenstromerzeugung war bis zu einem Höchstwert von 30 kW von der Steuer ausgenommen. Für andere Arten von Gebäuden betrug die Grenze 15 kWh. Ab 2025 hängt die Befreiung von der Steuer nicht mehr von der Art des Gebäudes ab. Auch Nebengebäude sowie Gewerbe- oder Wohngebäude sind jetzt von der Steuer befreit, bis zu einem Höchstwert von 30 kW pro Einheit. Der produzierte Sonnenstrom insgesamt darf 100 kW pro steuerpflichtiger Person nicht überschreiten.
Wohngemeinnützigkeit
Die Ablehnung der Wohngemeinnützigkeit war bereits im Koalitionsvertag der Ampelregierung vereinbart worden. Die Regierung unter Helmut Kohl hatte die Steuervergünstigung für Mietwohnungen abgeschafft. Der Grund dafür war der Skandal um die Wohnungsbaugesellschaft „Neue Heimat“, die von der Union betrieben wurde.
Die Neufassung der Wohngemeinnützigkeit erfolgt nun durch das Jahressteuergesetz 2024. Sozialverbände, gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Genossenschaften haben Anspruch auf Steuervergünstigungen. Leider haben private Vermieter keinen Anspruch auf die Wohngemeinnützigkeit.
Erbschaftsteuer kann gestundet werden
Bei der Vererbung der Immobilie werden häufig hohe Steuerbeträge fällig. Ein: Im schlimmsten Fall muss der Eigentümer:in die Immobilie oder Teile seines Erbes verkaufen, da er: sie nicht sofort zahlen kann. Die Erbschaftssteuer wird nun vom Finanzamt mit Stundungen von bis zu zehn Jahren gewährt. Die Regelung bezieht sich auf Besitzer:innen, die die Immobilie vermieten oder selbst nutzen, wenn sie geschenkt oder geerbt werden.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).
Oktober 2024