Keine Gebührenpflicht für Fernseh- und Hörfunkprogramme

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für die Weiterübertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer, die über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangen werden, keine Lizenzgebühren an eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA oder VG Media zahlen.

Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, dass eine gebührenpflichtige Kabelweitersendungen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraussetzt, die in der Regel in einer Eigentümergemeinschaft nicht vorliegt.

Anlass für dieses Gerichtsverfahren war eine Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr und führt das Inkasso für andere Verwertungsgesellschaften durch. Die GEMA hatte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 teilweise vermieteten Wohneinheiten geklagt, da diese in dem Gebäude ein Kabelnetz betreibt, mit dem das von der Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.

Der BGH sieht hier keine „öffentliche Wiedergabe und hat daher den Gebührenanspruch der Verwertungsgesellschaft abgelehnt.

In der Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass soweit die Wohnungseigentümer statt mehrerer Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen beschränkten „besonderen Personenkreis“, also eine „private Gruppe“ und keine

öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts.

Auch auf die tatsächliche Anzahl der Wohneinheiten komme es laut BGH nicht an. Bei der Weiterleitung der Signale handelt es sich im Übrigen lediglich um ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs, so der BGH.

Die Begründung des Gerichts lässt erkennen, dass auch bei der Vermietung einzelner Wohnungen nach derzeitiger Rechtslage keine Vergütungspflicht besteht, solange die Vermietung nicht gewerblich erfolgt. Dies gilt für Eigentümer von Mietshäusern ebenso wie für vermietete Eigentumswohnungen. Auf den Umstand, dass der Personenkreis auch aus wechselnden Adressaten, so u.a. bei Mieterwechsel, besteht, komme es nicht an. Nichts anderes kann folglich auch für Wohnungsgenossenschaften gelten.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kann es im Einzelfall geben, wenn eine Weitergabe von Signalen Erwerbszwecken dient. So gilt eine Gebührenpflicht in der Regel bei Hotelbetrieben. Im Fall einer Eigentümergemeinschaft gilt dies nicht, da die Gemeinschaft bei der Weiterleitung der empfangenen Programme über das hauseigene Verteilernetz nicht zu gewerblichen Zwecken tätig wird, sondern sich lediglich auf die Umlage der mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Kosten beschränkt.

Die GEMA hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass hierzu eine abweichende Entscheidung getroffen wird.

Quelle: IVD

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