Keine Eigentümerversammlungen möglich!

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Siehe hierzu auch das Schreiben von Rechtsanwalt Scharlach

Zunächst gab es die Annahme, dass Eigentümerversammlungen bis 30 Personen möglich sind. Wir haben daraufhin beim Landratsamt Greiz angefragt und die Antwort bekommen, dass einschränkend klargestellt wurde, dass mit Versammlungen solche nach  § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung gemeint sind. Somit sind von der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3a 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO nur öffentliche Versammlungen oder Aufzüge betroffen, jedoch nicht mehr Eigentümerversammlungen.

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